§ 22a – Satzungsermächtigung
(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen. (2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich: der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen, normal normal der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards, normal normal aller verschiedenen Anbietergruppen und normal normal der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Länder können Gesetze erlassen, die Kreise und kreisfreie Städte ermächtigen oder verpflichten, die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung festzulegen.
- Diese Regelungen müssen von der obersten Landesbehörde genehmigt werden, wenn es das Landesgesetz vorsieht.
- In Berlin und Hamburg gibt es alternative Regelungen zur Satzung, und Bremen kann ebenfalls eigene Bestimmungen treffen.
- Kreise und kreisfreie Städte können auch eine monatliche Pauschale für Unterkunft und Heizung festlegen, wenn ausreichend Wohnraum verfügbar ist und es wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Die Regelungen sollen den einfachen Standard des örtlichen Wohnungsmarktes widerspiegeln und negative Auswirkungen auf die Mietpreise sowie die Verfügbarkeit von Wohnraum vermeiden.